Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkungen – Stand Jänner 2009
1. Für die Durchführung der Arbeiten gelten die einschlägigen ÖNORMEN und das Konsumentenschutzgesetz.
2. Eine Zufahrt zur Baustelle für beladene LKW mit Anhänger oder Sattelzüge (40t), auch während oder nach Niederschlägen (z.B. Regen, Schnee, Eis) muß vorhanden sein. Für etwaige Schäden an der Zufahrt, sowie für Reinigungsarbeiten durch Verschmutzung auf weiterführenden Straßen werden keine Kosten übernommen. Mehrkosten welche durch eine nicht geeignete Zufahrt entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet (z.B. umladen auf Solo-LKW), ebenso ausreichend Abstell- und Lagerflächen.
3. Falls nicht im LV mit gesonderter Position angeboten, sind die Kosten für Absperrmaßnahmen, Planungs- und Baukoordination, sowie Prüfingenieur nicht berücksichtigt.
4. Baustrom und Bauwasser ist in ausreichendem Ausmaß (220 V und 400 V/32 Ampere Strom bzw. 3-4 bar gleichm. Wasserdruck) vom Auftraggeber neben der Baugrube kostenlos beizustellen. Bei Errichtung eines Baukranes ist die Stromversorgung gesondert zu regeln.
Sämtliche anfallende Behördenwege ( Baupolizei, Verkehr, Gehsteig, Strom, Wasser, Kanal sowie Behördenweg verrechnet. Gebühren, Abgaben oder Kautionen) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Sämtliche für die Baudurchführung erforderlichen, bewilligten Unterlagen, sind spätestens bei der technischen Besprechung vorzulegen. Durch verspätete Bereitstellung der Unterlagen, aber auch witterungsbedingt oder durch technisches Gebrechen, kann es zu Verzögerungen bei den Ausführungsterminen kommen. Die anstandslose Abnahme der bauseitigen Vorarbeiten sind ebenso Voraussetzung für einen termingerechten Baubeginn (z.B. planebener Aushub mit Arbeitsraum, waagrechter Kranstellplatz, Abstellmöglichkeit für Zulieferfahrzeuge, Materiallager).
6. Nachträgliche Änderungen gegenüber den genehmigten Unterlagen, sind vom Auftraggeber der Baubehörde anzuzeigen und falls erforderlich ist um eine nachträgliche Bewilligung anzusuchen.
7. Wir ersuchen darauf zu achten, dass beim Aussteckungstermin für Ihr Bauvorhaben mit unserem Bauleiter alle Grenzvermessungspunkte und ein Höhenfixpunkt freigelegt sind, die Anschlusshöhe und – Lage des Kanals genau bekannt ist und der gesamte Arbeits- und Lagerbereich für die späteren Bauarbeiten gerodet und gemäht ist. Anderenfalls kann dies Terminverzögerungen zur Folge haben!
8. Die Fa. Singer behält sich vor, die beauftragte Leistung mit anderen als im Angebot, technisch gleichwertigen Materialien durchzuführen.
9. Bei allen Erd- und Abdichtungsarbeiten gelten Böden der Klasse 3-5 als kalkuliert und statisch berücksichtigt. Weiters können Mehrkosten anfallen durch: felsige oder schlechte Bodenbeschaffenheit, Erdmaterial mit mehr als 20% Auflockerung, allenfalls erforderliche Pölzung und Wasserhaltung, erforderlichen Bodenaustausch sowie Entsorgung von nicht einwandfreien Erdmaterial ( Eluatklasse II b und schlechter ). Ebenso können durch ungünstige Bodenverhältnisse Mehrkosten für die Abdichtungsarbeiten erforderlich werden. Grundsätzlich ist das Baugrundrisiko vom Bauherrn zu tragen. Eventuell erforderliche Gutachterkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Für Abdichtungsarbeiten, Putz- und Estricharbeiten und ähnliches sind Mindesttemperaturen laut Angabe des Materialherstellers erforderlich, ebenso sind materialbedingte Austrocknungszeiten unbedingt einzuhalten. Wir halten jedoch ausdrücklich fest, dass diese Trocknungszeiten immer von den durchschnittlichen Temperaturen, der Luftfeuchtigkeit und der Jahreszeit abhängig sind und kein Anspruch auf die Einhaltung dieser Trocknungszeiten ohne Beigabe von chemischen Zusatzmitteln besteht. Sollten auf Wunsch des Bauherrn die Austrocknungszeiten verkürzt werden oder auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse sich diese verlängern, besteht außerdem die Möglichkeit Trocknungsgeräte einzusetzen Jedenfalls ist laut ÖNORM die erforderliche Lüftung des Bauwerks immer vom Bauherrn durchzuführen. Das fachgerechte Lüften durch den Bauherrn (zum Abtransport der Baufeuchte) wird über den in der Auftragsbestätigung beigelegten „Bauherrenhinweis zum richtigen Lüften“ geregelt.
11. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass bei bauseitigen Arbeiten ohne Beisein von Personal einer von uns beauftragten Firma, für die Ausführung keine Gewährleistung übernommen wird.
12. Ein vom Kunden erteilter Auftrag, wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung rechtsgültig.
13. Zahlungsbedingungen: Im Auftragsfall werden Teilzahlungen gemäß Baufortschritt vereinbart.
Zur Besicherung unserer Leistung ist eine Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes in der Höhe mindestens einer Teilzahlung und mit Laufzeit bis Bauende ( Schlussrechnung ) vorzulegen.Aufgrund von Witterungseinflüssen oder Bauverzögerungen, die nicht durch die Firma Singer verursacht wurden, kann es zu Verschiebungen der Teilzahlungstermine und –beträge kommen. Bei Zahlungsverzug kommt es zu den entsprechenden Terminverschiebungen und es werden die banküblichen Zinsen verrechnet.
14. Die Abnahme erfolgt formlos im Sinne der ÖNORM. Mit Schlussrechnungsdatum beginnt die Laufzeit der Gewährleistung ( 3 Jahre ).
15. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Singer & Co Bauges.m.b.H.
16. Gerichtsstand: 8230 Hartberg